Kanzlei Pilarski

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht gliedert sich in das allgemeine sowie das besondere Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsrecht betrifft das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat. Das Verwaltungsrecht umfasst unter anderem das öffentliche Baurecht, das Polizeirecht, das Kommunalrecht, das Umweltrecht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht, das öffentliche Verkehrsrecht, das Dienstrecht, das Bildungsrecht sowie das Sozialrecht. Möchte der Staat eine verbindliche Regelung treffen, so kann er unter anderem Verwaltungsakte in Form von Bescheiden erlassen. Diese stellen eine konkrete individuelle Reglungen für Sie dar.

Um sich gegen eine solche Regelung als Bürger zu wehren, ist abhängig vom besonderen Verwaltungsrecht regelmäßig ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Erst nach negativem Widerspruchsbescheid, wenn dem Widerspruch nicht zu Gunsten des Bürgers abgeholfen wurde, kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, da sie ansonsten unzulässig wäre. Möchten Sie sich gegen einen Bescheid wehren, dann sind grundsätzlich Anfechtungsklagen zu erheben. Begehren Sie ein Handeln vom Staat, das Sie beantragt haben und das Ihnen verwehrt wurde, so muss eine Verpflichtungsklage erhoben werden.

In einigen Rechtsgebieten des besonderen Verwaltungsrechts sind keine Widerspruchsverfahren vorgesehen, um Behörden zu entlasten. Hier müssen, um Rechtsschutz zu erlangen, gleich Klagen erhoben werden!

Zum besonderen Verwaltungsrecht zählt auch das Zuwendungsrecht, insbesondere auch verbunden mit dem Vergaberecht als Zuwendungsvergaberecht sodass auch Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Unternehmen als Zuwendungsempfänger und den Bewilligungsstellen als öffentlichen Zuwendungsgebern vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden.

 
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